Gerichtsbezirke/Weistümer

Karte nach Dr. Fabricius
Karte nach Dr. Fabricius

Aus Urkunden früherer Jahrhunderte ergeben sich diverse Beschreibungen von sog.Gerichtsbezirksgrenzen.

Diese wurden damals als „Weistümer“ bezeichnet.

 

Die Gerichtsbezirke selbst waren eingeteilt in:

  • Landgerichts-, Hochgerichts- und
  • Ingerichtsbezirke

So schreibt Dr. Fabricius in seiner Abhandlung über den Hochgerichtsbezirk Rhaunen:

„An der Wasserscheide zwischen Mosel und Nahe, an der alten Grenze der Erzbistümer Trier und Mainz, liegt in den Tälern des Kirn- und Hahnenbaches und des Idarbaches zwischen den Rücken des Soon- und Idarwaldes ein Bezirk von 17 Gemeinden welche im Mittelalter ein Land- und Hochgericht bildeten“.[1]

 

Die früheste erhaltene Grenzbeschreibung dieser Art stammt aus dem Jahre 1461. Es folgten weitere Bestandsaufnahmen aus den Jahren 1469, 1504, 1508 und 1558.

Im Wesentlichen lässt sich sagen, dass folgende Ortschaften zum Hochgerichtsbezirk gehörten: Bollenbach, Bruschied, Bundenbach, Gösenroth, Hausen, Krummenau, Laufersweiler, Lindenschied, Oberkirn, Rhaunen, Schneppenbach, Schwerbach, Sohrschied, Stipshausen, Sulzbach und die heute nicht mehr existenten Orte Blickersau, Kaffelt und Schmerlebach.

Im Weistum von 1461 ist nachzulesen, dass die Orte Bruschied, Schneppenbach und Bundenbach für sich jeweils ein sogenanntes Sondergericht hatten. Zitat: "...ycklichs hayt  syn sondergericht...“ (...ein Jegliches hat sein Sondergericht...).

So gab es neben dem eigentlichen Hochgericht, mit Sitz in Rhaunen, auch kleinere „Ingerichte“ mit Sitz in den jeweiligen Orten. Das Ingericht Bruschied umfasste die Gemarkung Schneppenbach und Bruschied.



[1] Das Hochgericht Rhaunen, § 1, Seite 1, Dr. Wilhelm Fabricius, Bonn, Hermann Behrendt, 1901